SGA - § 64 SchUg

Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)


Der Schulgemeinschaftsausschuss ist ein gesetzlich verankertes, demokratisches Gremium der Schule, in dem wichtige Anliegen und Probleme der Schule partnerschaftlich behandelt und entschieden werden.

Der SGA besteht aus 10 Mitgliedern, und zwar:

  • dem Schulleiter
  • 3 Vertretern der Lehrer
  • 3 Vertretern der Schüler
  • 3 Vertretern der Eltern ("Elternvertreter")

Der SGA wird vom Schulleiter einberufen. Bei Bedarf kann auch der Unterstufen­schul­sprecher (in beratender Funktion) teilnehmen. Der Schulleiter hat eine beratende Stimme, die anderen 9 Mitglieder haben eine beschließende Stimme. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Auszug SchUg:
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlussfähig. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. (2) Z 1. entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. (2) Z 2. gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss in den Fällen des Abs. (2) Z 1. lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

Folgende Entscheidungen fallen in die Kompetenz des SGA:


SchUG
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

1. die Entscheidung über

a) mehrtägige Schulveranstaltungen,

b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),

c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),

d) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,

e) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,

f) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,

g) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

h) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),

j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),

k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),

l) schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985) - (Anm: 5 freie Tage je Schuljahr, wobei in letzter Zeit davon 2 Tage schon vom LSR vorgeben werden - schulfreie Samstage),

m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 1),

n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),

o) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

2. die Beratung insbesondere über

 

a) wichtige Fragen des Unterrichtes,

b) wichtige Fragen der Erziehung,

c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1. lit. a) fallen,

d) die Wahl von Unterrichtsmitteln,

e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,

f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Rechte der Vertreter des SGA


Sie haben das Recht zur Teilnahme an allen Konferenzen, mit Ausnahme jener, welche ausschließlich die Leistungsbeurteilung, die Aufstiegsberechtigung einzelner Schüler und Schülerinnen, dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer oder die Wahl von Lehrervertretern zum Inhalt haben.

Bei:
1. pädagogischen Konferenzen,
2. Eröffnungs- und Schlußkonferenzen,
haben die Eltern- und Schülervertreter des SGA ein Beratungs- und Diskussionsrecht.

Bei Konferenzen ("Disziplinarkonferenz") zur
1. Androhung des Antrages auf Ausschluß,
2. Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers
sowie
3. Schulbuchkonferenzen
haben die Eltern- und Schülervertreter des SGA das Stimmrecht (je 3 Stimmen Eltern und Schüler, je 1 Stimme pro Lehrer der Schule).

Dokumente:

SGA Richtlinien und Aufgaben  (.pdf- Datei, 2 MB)

Protokolle:

Schuljahr 2015/2016:

Schuljahr 2014/15:

Schuljahr 2013/14:

Schuljahr 2012/13: